Die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen Jahrzehnten stark verändert. Ein Grossteil der beruflichen Tätigkeiten zeichnet sich heute durch örtliche und zeitliche Flexibilität aus. Diese Entwicklung führte dazu, dass das Arbeitsgesetz, das generell eine lückenlose und detaillierte Erfassung der geleisteten Arbeitszeit vorschreibt, mit der realen Arbeitswelt nicht mehr übereinstimmte. Die auf den 01. Januar 2016 in Kraft getretene Verordnungsanpassung im Arbeitsrecht behebt diesen Zustand. Mit der Revision werden zwei neue Formen der Arbeitszeiterfassung geschaffen, welche im Rahmen des gesetzlich Möglichen den heutigen Realitäten der Arbeitswelt Rechnung tragen. Damit erhalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wieder Rechtssicherheit, die Unternehmen werden administrativ entlastet und der Vollzug des Arbeitsgesetzes wird gestärkt.
Die Verordnung sieht zwei Varianten vor, wobei die erste einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) voraussetzt, die zweite hingegen nicht.
Variante 1
Gemäss Artikel 73a ArGV 1 wird es künftig möglich sein, auf der Grundlage eines Gesamtarbeitsvertrages und mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmenden von der Erfassung der Arbeitszeit gänzlich abzusehen. Diese Bestimmung richtet sich ausschliesslich an Arbeitnehmende mit einem Bruttojahreseinkommen (inkl. Boni etc.) von mehr als CHF 120‘000.-, welche bei ihrer Arbeit über eine grosse Gestaltungs- und Zeitautonomie verfügen.
Variante 2
Für Arbeitnehmende mit einer namhaften Arbeitszeitautonomie wird mit Artikel 73b ArGV 1 die Möglichkeit einer stark vereinfachten Arbeitszeiterfassung eingeführt. Dies bedeutet, dass nur die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden muss. Einzig bei Sonntags- und Nachtarbeit ist zusätzlich auch Beginn und Ende des Arbeitseinsatzes festzuhalten. Für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung braucht es keinen GAV, sondern nur eine kollektive Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der – externen oder internen – Arbeitnehmervertretung. Sofern keine solche Arbeitnehmervertretung besteht, hat die Mehrheit der Arbeitnehmenden eines Betriebes der Einführung dieser Modalität zuzustimmen. In Betrieben mit weniger als 50 Angestellten kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung auch auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer eingeführt werden.
(Quelle: Medienmitteilungen des Bundesrats)