Da viele von uns gar nicht (mehr) wissen, was sich denn eigentlich im Strassenverkehrsrecht mit der Einführung der Massnahmen von «Via Sicura» geändert hat, hier nochmals eine kurze Aufstellung (hätten Sie noch alles gewusst – ich nicht…):
Seit 01. Januar 2013 in Kraft:
- Begleitung auf Lernfahrten
Neu dürfen Personen, die nur den Führerausweis auf Probe besitzen, keine Lernfahrten mehr begleiten. - Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz
Bei bestimmten Tatbeständen wie Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln, extremen Geschwindigkeitsübertretungen oder Ausbremsmanövern (Schikanestopps) wird obligatorisch eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. - Massnahmen gegen Raser
Bei einem Raserdelikt wird der Führerausweis für mindestens 2 Jahre entzogen. Im Wiederholungsfall erfolgt dies für immer. Eine ausnahmeweise Wiedererteilung nach 10 Jahren ist nur möglich, wenn ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt. Zudem wird die Strafandrohung bei Raserdelikten verschärft. Neu gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr, und die Höchststrafe wird auf 4 Jahre Freiheitsstrafe angehoben.Ein Raserdelikt liegt vor, wenn die vorgeschriebene Geschwindigkeit wie folgt überschritten wird:
• in der 30km/h-Zone: um 40 km/h
• innerorts (50km/h): um 50km/h
• ausserorts (80km/h): um 60km/h
• auf Autobahnen (120km/h): um 80 km/h.
- Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen
Bei groben Verkehrsregelverletzungen, wie krassen Geschwindigkeitsübertretungen, kann das Fahrzeug eingezogen und verwertet werden, sofern der Täter oder die Täterin dadurch von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden kann. - Verbot von Radarwarnungen
Öffentliche oder entgeltliche Warnungen vor Verkehrskontrollen sind verboten. - Mindestalter für Radfahrende und Fuhrleute
Das Mindestalter für das Rad fahren auf Hauptstrassen beträgt neu 6 Jahre. Das Mindestalter für Fuhrleute (Lenker von Tiergespannen) wird auf 14 Jahre angehoben.
Seit 01. Januar 2014 in Kraft:
- Alkoholverbot für bestimmte Personengruppen:
Das Fahren unter Alkoholeinfluss (≥ 0,10 Promille) ist verboten für:
– Berufschauffeure (Lastwagen, Car, Gefahrguttransport)
– Neulenkende (Inhaber Führerausweis auf Probe)
– Fahrschüler und -schülerinnen
– Fahrlehrer und -lehrerinnen
– Begleitpersonen von Lernfahrten - Obligatorisches Fahren mit Licht am Tag:
Motorwagen (z.B. Personenwagen, Liefer- und Lastwagen, Cars) und Motorräder müssen tagsüber mit Licht fahren. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Mofas, E-Bikes und Velos sowie Fahrzeuge, die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden. Wer gegen das Gebot verstösst, tagsüber mit Licht zu fahren, wird mit einer Busse von 40 Franken bestraft.
- Halterhaftung für Ordnungsbussen
Ordnungsbussen müssen vom Halter oder von der Halterin eines Fahrzeuges bezahlt werden, wenn der Täter oder die Täterin nicht bekannt ist.
- Einführung einer Schadenverlaufserklärung
Wer die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung wechseln will, kann von der bisherigen Versicherung eine Schadenverlaufs- oder Schadenfreiheitserklärung einfordern.
Seit 01. Juli 2014 in Kraft:
- Obligatorische Abklärung der Fahreignung bei Fahren mit 1,6 Promille oder mehr
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr fährt, muss seine Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner abklären lassen. Dies gilt auch bei Erst-Taten.
Seit 01. Januar 2015 in Kraft:
- Obligatorischer Rückgriff der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen
Bei Schäden, die in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Raserdelikt verursacht werden, müssen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen Rückgriff auf die Person nehmen, die den Unfall verursacht hat.
(Quelle: Bundesamt für Strassen ASTRA)