Eine kleine SchKG Revision sieht vor, dass Schuldner, welche das Gefühl haben, ungerechtfertigt betrieben worden zu sein, drei Monate nach einer Betreibung ein Gesuch an das Betreibungsamt stellen können. Das Amt setzt dann dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen, um den Nachweis zu erbringen, dass er den Rechtsvorschlag beseitigt.
Kommt dieser Nachweis nicht, so darf das Betreibungsamt solche Einträge im Register Dritten nicht mehr zeigen.
Aber Achtung: erbringt der Gläubiger den Nachweis später, so erscheint die Betreibung wieder im Register.
Der Eintrag wird als nicht gelöscht, sondern lediglich gegen aussen «versteckt» – intern bleibt er fünf Jahre bestehen (SchKG 8a).