Das Bundesgericht hat bestätigt, dass ein Betreibungsamt auch für den blossen Rückzug einer Betreibung Gebühren verlangen dürfe.

Zwar ist in der massgebenden Gebührenverordnung keine konkrete Gebühr für einen solchen Rückzug vorgesehen. Doch das Bundesgericht lässt es gelten, wenn eine solche Gebühr auf den allgemeinen Kostentatbestand der Verordnung abgestellt wird, welcher CHF 5.– für nicht erfasste Tätigkeiten des Betreibungsamts vorsieht.